Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge geht es in erster Linie um die Beratung der Mitarbeitenden, bevor sie eine bestimmte Tätigkeit aufnehmen und danach in regelmäßigen Abständen.

Gesetzliche Pflicht

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, arbeitsbedingte Beanspruchungen zu erfassen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Sie soll gleichzeitig einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.

 

Notwendigkeit

Die Notwendigkeit zur Vorsorge ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes, welche insbesondere folgende Aspekte betrachtet:
  • die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  • die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln wie Stoffe, Maschinen, Geräte oder Anlagen
  • bestimmte Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie Arbeitsabläufe und Arbeitszeiten
  • erforderliche Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten

Die arbeitsmedizinische Vorsorge unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Beschäftigte können sich über die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit mit der Arbeitsmedizinerin austauschen. Hält die Ärztin eine körperliche und/oder klinische Untersuchung für erforderlich, so bietet sie das an. Gegen den Willen der Beschäftigten ist das aber nicht möglich.

Pflichtvorsorge

Bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten hat der Arbeitgeber eine Pflichtvorsorge zu veranlassen. Solche Tätigkeiten sind im Anhang zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung aufgeführt. Die Pflichtvorsorge ist vom Arbeitgeber zwingend zu veranlassen.

Klinische oder körperliche Untersuchungen dürfen jedoch nicht gegen den Willen der Beschäftigten vorgenommen werden. Das Nichtveranlassen oder nicht rechtzeitige Veranlassen einer Pflichtvorsorge ist bußgeld- und unter Umständen sogar strafbewehrt.

Angebotsvorsorge

Bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten müssen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vom Arbeitgeber angeboten werden. Auch hier enthält der Anhang zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung eine Liste solcher Tätigkeiten.

Wunschvorsorge

Die Wunschvorsorge ist eine Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bei allen Tätigkeiten zu gewähren hat. Eine Wunschvorsorge kommt zum Beispiel in Betracht, wenn eine Mitarbeiterin einen Zusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Schädigung vermutet. Der Arbeitgeber kann die Wunschvorsorge nur ablehnen, wenn ein möglicher Gesundheitsschaden ausgeschlossen ist.

Vorsorgeanlässe

Die DGUV Grundsätze sind Handlungsanleitungen für die Betriebsärzte. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist seit 2008 die verbindliche Rechtsvorschrift für den Arbeitgeber. Vorsorgen sind demnach anlassbezogen vorzunehmen (als Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorgen) und je nach Art der Tätigkeiten oder Arbeitsplätze vom Arbeitgebet zu veranlassen, anzubieten bzw. zu ermöglichen:

  • bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • bei der Freisetzung von Stäuben
  • bei der Freisetzung von Gasen
  • bei Belastungen der Haut
  • bei Infektionsgefährdungen
  • bei physikalische Einwirkungen
  • bei Bildschirmtätigkeiten
  • bei Fahr- und Steuertätigkeiten
  • bei Auslandsreisen
  • beim Tragen von Atemschutz (Atemschutzgeräte)
  • bei Arbeiten mit Absturzgefahr
  • bei besonderer persönlicher Schutzausrüstung
  • in Forschungseinrichtungen und Laboren

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